Maut & Vignetten online kaufen | TOLLTICKETS
In der Schweiz besteht eine Vignettenpflicht für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t auf allen Autobahnen bzw. Nationalstraßen der Kategorie 1 und 2. Es gibt nur eine Jahresvignette, die jedoch ab dem 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gilt.
Die Fahrt durch folgende Tunnel ist nicht im Vignettenpreis enthalten: Großer St. Bernhard Tunnel und Munt la Schera. Hierfür ist direkt eine Sondermautgebühr zu zahlen.
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Nur eine gültige und außerhalb eines Tönungsstreifens auf der Windschutzscheibe innen aufgeklebte, unbeschädigte Vignette erbringt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen ohne gültige und am Fahrzeug ordnungsgemäß angebrachte Vignette gilt als Verstoß gegen das Gesetz über öffentliche Straßen und wird mit einem Bußgeld von 200 Franken geahndet.
Die Vignettenpflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t (PKW, Wohnmobile, Motorräder). Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t (LKW, Busse und schwere Wohnmobile) beträgt, unterliegen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.
Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern kennt die Schweiz keine Stückelung der Abgabe. Das geltende Recht erlaubt es nicht, Vignetten für eine kürzere Gültigkeitsdauer abzugeben.
Ja, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t, welche von einem vignettenpflichtigen Kraftfahrzeug gezogen werden, brauchen eine eigene Vignette.
Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe (Empfehlung: am linken Rand oder hinter dem Innenrückspiegel) anzukleben, dass sie von außen gut sichtbar und kontrollierbar ist (z.B. kein Aufkleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Das Aufkleben der Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Zur Anbringung nicht erlaubt sind spezielle Folien, Saugnäpfe, Klebestreifen etc. Eine derartige Manipulation verwirkt den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette ist somit ungültig und es ist mit einer hohen Strafe zu rechnen.
Bei einem Anhänger oder Motorrad muss die Vignette an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil angebracht werden.
Wird eine bereits geklebte Vignette von der Windschutzscheibe gelöst, wird die Vignette ungültig. Die Vignette kann nicht nochmals geklebt werden.
Der exakte Anbringungsort der Vignette auf der Windschutzscheibe ist durch die Verordnung über die Abgabe für die Benutzung von Nationalstraßen festgelegt. Die Vignette darf hiernach nur am linken Rand oder hinter dem Innenrückspiegel angebracht werden.
Ja. Verfügt das Fahrzeug über keine Frontscheibe, ist die Vignette an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil aufzukleben.
Ja, die Einhaltung der Vignettenpflicht wird nach kantonalem Recht im Landesinnern durch die zuständige Polizei kontrolliert.
Ja, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann die Vignette nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, d.h. das Ablösen und Übertragen auf andere Fahrzeuge ist nicht gestattet. Abgelöste Vignetten verlieren ihre Gültigkeit.
Ja. Muss die Scheibe wegen Beschädigung ersetzt werden, erledigt die Versicherung von Fahrzeugen, die in der Schweiz immatrikuliert sind, den Ersatz. Bei ausländischen Fahrzeugen können die Kosten für die Vignette ersetzt werden, falls keine Versicherungsgesellschaft diese Kosten übernimmt. Es kann direkt beim Zollamt um Ersatz nachgesucht werden. Dazu sind die beschädigte Vignette, eine Bestätigung der Versicherung, dass die Vignette nicht ersetzt wird, sowie die Rechnung für die ersetzte Scheibe vorzulegen.
Bei unsachgemäßer Behandlung, Zerstörung oder Verlust besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz. Zollämter nehmen die Vignetten zurück und ersetzen sie kostenlos, sofern sie beim Verkauf oder beim Aufkleben beschädigt und vollständig zurückgegeben werden, sie nicht korrekt aufgeklebt werden (z.B. Heckscheibe) und bei der Zollkontrolle festgestellt oder mit dem Fahrzeug vorgeführt werden, es sich zweifelsfrei um einen Fehldruck handelt, bei ausländischen Fahrzeugen die Scheibe wegen Beschädigung ersetzt werden musste und die Kosten für den Ersatz der Vignette nicht durch eine Versicherungsgesellschaft ersetzt wird. Die beschädigte Vignette sowie die Rechnung für die ersetzte Scheibe müssen vorgelegt werden. Bei Fahrzeugen, die in der Schweiz immatrikuliert sind, wird der Ersatz durch die Versicherung organisiert.
Ja, auch Wohnmobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 t benötigen eine Vignette. Übersteigt das Gesamtgewicht die 3,5 t, dann ist die pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) zu lösen. Diese beträgt CHF 3.25 pro Tag (Minimalabgabe CHF 25.00) und ist für das Befahren des gesamten öffentlichen Strassennetzes während der gesamten Aufenthaltsdauer zu bezahlen. Weitere Informationen unter
Fahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr über 3,5 t Gesamtgewicht müssen die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bezahlen. Weitere Informationen unter
Nein, für die beiden Tunnel „Großer St. Bernhard“ () und „Munt la Schera“ () werden zusätzliche Gebühren erhoben.
Lassen Sie sich die Vignette vor Ihrer Reise bequem nach Hause senden und vermeiden Sie das Anstellen in den Warteschlangen an den Ausgabestellen.
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